Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 15 Hauptveranlagung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 10.03.2005 – IX ZR 25/01
- BGH, 12.01.1990 – 3 StR 276/88
- LSG NRW, 19.05.2014 – L 11 KA 99/13 B ERZitiert von 20
- FG Düsseldorf, 23.05.2006 – 15 V 1431/06 A(V)
- FG Niedersachsen, 02.06.2003 – 1 K 59/02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/15#abs-1 (1) Die Vermögensteuer wird für drei Kalenderjahre allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Der Zeitraum, für den die Hauptveranlagung gilt, ist der Hauptveranlagungszeitraum; der Beginn dieses Zeitraums ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/15#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung den Hauptveranlagungszeitraum um ein Jahr zu verkürzen oder zu verlängern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/15#abs-3 (3) Ist die Festsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung) bereits abgelaufen, so kann die Hauptveranlagung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Hauptveranlagungszeitpunkts mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist.